Information Sozialversicherungen
(Stand Jänner 2020)
Für alle Versicherungen gilt: spätestens vor der 2. Therapiestunde müssen KlientInnen die schriftliche Bestätigung vorlegen, dass die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von psychotherapeutischer Behandlung gemäß § 135 Abs.1 Z 3 ASVG vorgeschriebene ärztliche Untersuchung durchgeführt wurde.
Für PatientInnen der ÖGK, BVAEB und SVS besteht die Möglichkeit der Sachleistung ("Psychotherapie auf Krankenschein") über das so genannte Tiroler Modell der Gesellschaft für Psychotherapeutische Versorgung Tirols (Ges. f. P. V. T.).
Für PsychotherapeutInnen stehen Antragsformulare unter Formulare als Download auf der Website der Ges.f.P.V.T. zur Verfügung.