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Finanzierung einer Psychotherapie

Eine Psychotherapieeinheit kostet im Schnitt zwischen € 90 und € 130.

Psychotherapie kann bei einem/r Psychotherapeuten/in, die/der in die Berufsliste des Bundesministeriums eingetragen ist, als Sachleistung (Psychotherapie wird von der Sozialversicherung vollfinanziert) oder mittels Kostenzuschuss (Psychotherapie wird von der Sozialversicherung teilfinanziert) in Anspruch genommen werden.

Bei Psychotherapeut:innen in Ausbildung unter Supervision wird kein Beitrag von der Sozialversicherung übernommen.

Voraussetzungen für die Finanzierung einer Psychotherapie

Das Vorliegen einer psychischen Erkrankung muss gegeben sein. Die Sozialversicherungen übernehmen keine Kosten für diverse Beratungen.

Vor der zweiten Sitzung ist eine ärztliche Untersuchung erforderlich. Ihre Ärztin/Ihr Arzt bestätigt die Inanspruchnahme der Psychotherapie auf einem entsprechenden Formular. Dieses geben Sie Ihrer/m Psychotherapeuten/in.

Volle Kostenübernahme durch die Sozialversicherung

  1. Kontakt mit der Clearingstelle der Gesellschaft für Psychotherapeutische Versorgung Tirols aufnehmen. Telefonische Terminvereinbarung unter +43.512.31 20 31 oder über das Anfrage-Formular.
  2. Klärungsgespräch führen
  3. Freischaltung erhalten (Sie erhalten eine PVT-Karte)
  4. Psychotherapie starten (Vereinbaren Sie Ihr Erstgespräch bei einer/m Psychotherapeuten/in)

Die ersten zehn Psychotherapieeinheiten werden direkt über die PVT-Karte abgerechnet. Weitere Einheiten beantragt Ihr/e Psychotherapeut/in.

Kostenzuschuss durch die Sozialversicherung

Der Kostenzuschuss ist ein fixierter Tarif, der in der Satzung der Sozialversicherungen festgelegt ist. Die Tarife 2025 (pro Psychotherapieeinheit von 50 Minuten):

  • € 33,70 (ÖGK)
  • € 48,80 (BVAEB)
  • € 45,00 (SVS)
  • € 78,00 (KUF)
  1. Formular für die Inanspruchnahme von Psychotherapie (ausgestellt durch Ihre Ärztin/Ihren Arzt vor der zweiten Sitzung)
  2. Bezahlte Honorarnote (Original oder Duplikat)
  3. Zahlungsnachweis
    Bei Barzahlung: Zahlungsvermerk auf der Honorarnote
    Bei Zahlung mit Erlagschein: Einzahlungsabschnitt
    Bei elektronischer Zahlung: Nachweis der Abbuchung (z. B. Bankauszug)
  4. Einreichen der Honorarnote inkl. Zahlungsnachweis bei Ihrer Krankenversicherung