Sozialversicherungen

Information Sozialversicherungen
(Stand August 2009)

Für alle Versicherungen gilt: spätestens vor der 2. Therapiestunde müssen KlientInnen die schriftliche Bestätigung vorlegen, dass die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von psychotherapeutischer Behandlung gemäß § 135 Abs.1 Z 3 ASVG vorgeschriebene ärztliche Untersuchung durchgeführt wurde.

Für PatientInnen der TGKK, BVA und SVB besteht die Möglichkeit der Sachleistung ("Psychotherapie auf Krankenschein") über das so genannte Tiroler Modell der Gesellschaft für Psychotherapeutische Versorgung Tirols (Ges. f. P. V. T.).

PsychotherapeutInnen stehen Antragsformulare unter Formulare / Download zur Verfügung.