Sujet Patient*innen

Sozialversicherungen

Für alle Versicherungen gilt: spätestens vor der 2. Therapiestunde müssen Klient*innen die schriftliche Bestätigung vorlegen, dass die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von psychotherapeutischer Behandlung gemäß § 135 Abs.1 Z 3 ASVG vorgeschriebene ärztliche Untersuchung durchgeführt wurde.

Für Patient*innen der ÖGK, BVAEB und SVS besteht die Möglichkeit der Sachleistung ("Psychotherapie auf Krankenschein") über das so genannte Tiroler Modell der Gesellschaft für Psychotherapeutische Versorgung Tirols (Ges.f.P.V.T.).

Für Psychotherapeut*innen stehen Antragsformulare unter Formulare als Download auf der Website der Ges.f.P.V.T. zur Verfügung.

Für die unten angeführten Informationen gilt Stand Jänner 2024

Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK)

Zuschussregelung

Ab der 11. Sitzung muss ein Antrag gestellt werden. Die Genehmigung erfolgt über die Gutachterkommission II der Ges.f.P.V.T. Die mit dem Computer ausfüllbaren Versionen sind bei der Ges.f.P.V.T. erhältlich.

Antrag ab 11. Stunde: Kurzantrag
Antrag ab 40. Stunde: erweiterter Antrag + Deckblatt
Antrag ab 160. Stunde: erweiterter Antrag mit Zusatzblatt + Deckblatt
Höhe des Zuschusses (50 Minuten) € 33,70

Sachleistung im "Tiroler Modell"

Die ÖGK bietet Sachleistung über das Tiroler Modell nur für Personen mit schweren und schwersten Störungen an. Wenn diese diagnostischen Voraussetzungen erfüllt sind, werden die Kosten direkt über die Ges.f.P.V.T. abgewickelt. Die Österreichische Gesundheitskasse deckelt ihre Ausgaben für die Sachleistung. Sind die Kontingente erschöpft, können keine weiteren Patient*innen mehr über die Sachleistung versorgt werden. Dadurch sind in der Vergangenheit immer wieder schwerwiegende Versorgungsengpässe aufgetreten.

Im Sinne einer flächendeckenden Versorgung werden die bestehenden Therapieplätze auf ganz Tirol aufgeteilt. Das bedeutet, dass Psychotherapeut*innen zwischen 2 und 6 geförderte Therapieplätze anbieten können.

Sachleistung Kinder

Seit 2014 entfällt bei Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr die Vorgabe der "schweren und schwersten Störungen" für die Inanspruchnahme des Tiroler Modells.
Für Kinder bis zum 18. Lebensjahr gilt eine verlängerte Antragsphase von 7 Stunden (kostenfrei). Kurzantrag nach der 1. Stunde.

Kinder und Jugendliche erhalten seit 2012 Gruppenpsychotherapie als Sachleistung.

Psychotherapeut*innen, die sich für den Schwerpunkt Säuglinge, Kinder und Jugendliche entscheiden und 3 von 6 Modellplätzen an Kinder/Jugendliche vergeben, erhalten seit 2014 ein Zusatzkontingent von 3 Modellplätzen (insgesamt 9 Plätze – davon 6 Plätze an Kinder/Jugendliche).

Zusätzlich zu den üblichen Kontingenten an Modellplätzen gibt es die Möglichkeit, pro Quartal einen zusätzlichen "Poolplatz" (siehe Website des Ges.f.P.V.T.) zu vergeben.
Abwicklung: Antrag durch die niedergelassenen Psychotherapeut*innen an die Ges.f.P.V.T.

Selbstbehalt: Einkommensabhängig € 5,00, € 10,00, € 15,00, € 20,00, € 30,00 pro Stunde. Für Menschen mit Rezeptgebührenbefreiung kann der Selbstbehalt ganz erlassen werden.

Kontakt

Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK)
Klara-Pölt-Weg 2
6020 Innsbruck
T +43.50766-181920
E office-t@oegk.at

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)

Zuschussregelung

Der Kostenzuschuss für die Behandlung bei einem/einer freiberuflichen, zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Psychotherapeuten/Psychotherapeutin und bei einem entsprechend ausgebildeten Vertragsarzt/einer entsprechend ausgebildeten Vertragsärztin, der über keinen Vertrag zur Erbringung psychotherapeutischer Leistungen mit der BVAEB verfügt, richtet sich nach der Satzung. Die Höhe des Zuschusses wird von der Art der Behandlung bestimmt (z. B. Einzelsitzung, Gruppensitzung, Dauer der Behandlung etc.).

Die BVAEB leistet folgende Kostenzuschüsse für die Psychotherapie: € 46,60

Voraussetzung für die ersten 10 Sitzungen ist, dass spätestens vor der zweiten psychotherapeutischen Behandlung (Sitzung) im gleichen Abrechnungszeitraum (=Kalendervierteljahr) eine ärztliche Untersuchung durchgeführt wurde; diese Bestätigung kann formlos oder auf dem von der Kasse aufgelegten Bestätigungsformular erfolgen.

Ab der 11. Sitzung muss ein Antrag über das allgemein gültige Formular gestellt werden.

Sachleistung im "Tiroler Modell"

Die BVAEB bietet Psychotherapie als Sachleistung über das "Tiroler Modell" für Behandlung von Fällen mit "schwerer Störung" bzw. von Fällen mit "schwerster Störung" an.

Ein diesbezüglicher Antrag hat zur notwendigen Prüfung durch die niedergelassenen Psychotherapeut*innen an die Ges.f.P.V.T. zu erfolgen.

Kontakt

Versicherungsanstalt, öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)
Landesstelle für Tirol
Meinhardstraße 1
6010 Innsbruck
T +43.50405.287 00
E lst.tirol@bvaeb.at

Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS)

Zuschussregelung

In der 11. bzw. 40. Therapiestunde muss ein Antrag über das allgemeingültige Formular des Hauptverbandes gestellt werden. Der Antrag und die Genehmigung erfolgen direkt über die SVS. Nach Ablauf der genehmigten Therapiestunden (nicht automatisch auf 40 limitiert) kann ein Verlängerungsantrag gestellt werden (auch dafür wird das Formular ab der 11. Therapiestunde verwendet).

Sachleistung im "Tiroler Modell"

Die SVS bietet Sachleistung über das Tiroler Modell an, allerdings nur für Patient*innen mit schwerem Störungsgrad.
Abwicklung: Antrag durch die niedergelassenen Psychotherapeut*innen an die Ges.f.P.V.T.

Zuschuss

Psychotherapie - für eine Einzelsitzung ab 50 Min. 45,00
Psychotherapie - für eine Einzelsitzung ab 25 Min. 26,26
Psychotherapie - für eine Gruppensitzung (max 10 P.) ab 90 Min. pro Person 15,01
Psychotherapie - für eine Gruppensitzung (max 10 P.) ab 45 Min. pro Person 10,51

Kontakt

Sozialversicherung der Selbständigen (SVS)
Klara-Pölt-Weg 1
6020 Innsbruck

Kranken- und Unfallfürsorge der Landesbeamten und Landeslehrer (KUF)

Zuschussregelung

Für die ersten 10 Stunden ist eine Überweisung erforderlich, ab der 11. und ab der 40. Therapiestunde muss ein Antrag bei der PVT gestellt werden. Die Genehmigung erfolgt über die Gutachterkommission II der Ges.f.P.V.T. Die betreffenden Formulare sind über die Versicherung oder über die Ges.f.P.V.T. erhältlich.

WICHTIG: Auf dem Formular ist zu unterscheiden ob es sich um einen Landeslehrer, Landesbeamten oder Gemeindebeamten handelt.
Zuschuss per Sitzung: € 65,00

Kontakt

Kranken- und Unfallfürsorge der Landesbeamten und Landeslehrer (KUF)
Wilhelm-Greil-Straße 17
6020 Innsbruck
T: +43.512.508-2153
F: +43-512.508-2155

Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten (KUF)
Adamgasse 7a
6020 Innsbruck
T +43.512.57 28 38-17 (18)
F +43.512.57 28 38-15

AOK (bayrische Versicherung) und in Südtirol Versicherte

Zuschussregelung

Über einen Betreuungsschein, den sich Patient*innen bei der AOK besorgen, kann die Behandlung über die ÖGK abgerechnet werden. Es gelten dieselben Bestimmungen wie bei der ÖGK, jedoch gibt es bei der Sachleistungsversorgung keine Kontigentierung.

Gebietskrankenkassen aus anderen Bundesländern

Zuschussregelung

Über einen Betreuungsschein, den sich die Patient*innen bei der für die zuständigen Krankenkasse besorgen, kann die Behandlung über die ÖGK abgerechnet werden.

Die Zuschussregelung erfolgt analog der Regelung zur ÖGK.

Bei Sachleistung gilt ebenfalls die Regelung wie bei ÖGK, aber keine Kontingentierung.