AOK

AOK (bayrische Versicherung) und in Südtirol Versicherte


Über einen Betreuungsschein, den sich PatientInnen bei der AOK besorgen, kann die Behandlung über die TGKK  abgerechnet werden. Es gelten dieselben Bestimmungen wie bei TGKK, jedoch gibt es bei der Sachleistungsversorgung keine Kontigentierung.